Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Diese AGB gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen, wenn der Vertragspartner Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Auch gegenüber Kunden, mit denen bereits Vertragsverhältnisse bestanden oder bestehen (Bestandskunden) gelten diese AGB in ihrer jeweils gültigen Fassung, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder darauf hinweisen müssen.
(2) Die AGB gelten insbesondere für den Verkauf und die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch: „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB).
(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende AGB des Kunden bedürfen zur Gültigkeit unserer ausdrücklichen Zustimmung. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Unsere Werbung, Kostenvoranschläge und Beispiele sind freibleibend und unverbindlich.
(2) Bestellungen des Kunden sind bindende Angebote.
(3) Vereinbarungen über den Gegenstand des Auftrages und die Beschaffenheit der Ware ergeben sich aus unserer Auftragsbestätigung, so weit vorhanden zusammen mit von uns erstellten Mustern, Entwürfen, Probeabzügen, -drucken oder Proofs, wenn diese vom Kunden genehmigt wurden (Imprimatur). Fehlen vorgenannte Dokumente einschließlich einer Auftragsbestätigung, so ergeben sich Auftragsgegenstand und Beschaffenheit der Ware aus der Bestellung in Verbindung mit Vorlagen des Kunden. Vorlagen sind allerdings nur dann farbverbindlich, wenn sie unter Farbangabe in den Formaten PDF oder EPS vorgelegt werden.
(4) Je nach in Auftrag gegebenem Medium kann der Kunde bei uns Muster, Entwürfe, Proofs, Probeabzüge oder -drucke unabhängig vom Hauptauftrag auf seine Kosten gesondert bestellen.
(5) Die Annahme der Bestellung erfolgt schriftlich.
(6) Bei Verstoß des Auftrages gegen Gesetze oder die Grenzen des guten Geschmacks, steht uns ein Rücktrittsrecht zu. Wir sind allerdings nicht zu einer entsprechenden Prüfung verpflichtet.

§ 3 Lieferfrist, Lieferverzug

(1) Die Lieferfrist wird individuell mit dem Kunden vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Fixtermine müssen schriftlich oder in Textform (§ 126b BGB) durch den Kunden vor Vertragsschluss angezeigt werden. Die Lieferfrist wurde auch eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware entsprechend den Versandvorschriften des Kunden versendet (§ 4 Abs. 1) oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
(2) Sollte eine Lieferverzögerung über den Fixtermin hinaus, aus Gründen die wir nicht zu vertreten haben (Nichtverfügbarkeit der Leistung), absehbar sein, werden wir den Kunden unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Ware auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben. Unsere gesetzlichen Kündigungs- und Rücktrittsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung eines Vertrages bei Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben hiervon unberührt. Unberührt bleiben auch die Rücktritts- und Kündigungsrechte des Kunden gem. § 8.
(3) Der Eintritt unseres Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzuges 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwertes der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

(1) Die Lieferung unserer Ware geschieht ab Lager; auf Wunsch des Kunden wird die Ware nach seinen Versandvorschriften versendet (Versendungskauf). Stellt der Kunde keine Versandvorschriften auf, so sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware finden spätestens bei Übergabe der Ware statt; ist eine Abnahme vereinbart, so tritt diese an die Stelle der Übergabe. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Im Rahmen des Versendungskaufs findet der Gefahrübergang und der Übergang der Verzögerungsgefahr mit Übergabe an das Versandunternehmen (§ 4 Abs. 1) statt. Übergabe und Abnahme steht es gleich, wenn sich der Kunde im Annahmeverzug befindet.
(3) Gerät der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er Mitwirkungshandlungen oder verzögert sich unsere Leistung aus anderen vom Kunden zu verantwortenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.

§ 5 Preise, Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Auf Wunsch des Kunden bzw. notwendigerweise vorzunehmende Vorarbeiten sind genauso gesondert zu vergüten, wie die Erstellung von Mustern, Entwürfen, Probeabzügen, -drucken oder Proofs.
(3) Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1) trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Gleiches gilt für etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Kunden; ausgenommen sind Paletten.
(3) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Vereinbarte Anzahlungen sind fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung.
(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
(5) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 6 (Verlängerter) Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen), behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(3) Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde darf die Forderungen weder an Dritte verpfänden, noch zur Sicherheit übertragen. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die Forderungen erfolgen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 7 Mängelansprüche des Kunden

(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung (§ 2 Abs. 3). Hierbei kann sich der Kunde nicht auf Mängel berufen, die auf seinen Spezifikations-Wünschen beruhen oder durch von ihm zur Verfügung gestellte Daten oder Materialien entstanden sind. Weiter stellen solche Abweichungen keinen Mangel dar, die bei vorheriger Anfertigung eines Musters, Entwurfs, Probeabzugs, -drucks oder Proofs zu Tage getreten wären, wenn der Kunde solche von uns nicht hat anfertigen lassen.
(3) Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
(4) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(5) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(6) Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugewähren.
(7) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten von ihm ersetzt verlangen.
(8) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
(9) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Dies gilt nicht bei einem unerheblichen Mangel.
(10) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 8 Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
(5) Dem Kunden obliegt die Sorge für Korrektheit, Sicherheit und Rechtmäßigkeit (insbesondere hinsichtlich Immaterialgüterrechten Dritter) seiner Daten und Vorlagen. Uns vom Kunden zur Verfügung gestellte Muster, Entwürfe oder Vorlagen werden mit der angebrachten Sorgfalt behandelt. Wir können jedoch hierfür keine Haftung übernehmen; dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Wir unterziehen die Vorlagen des Kunden keiner Prüfung auf Korrektheit oder Funktionalität. Zudem unterliegen wir keiner Backup-Pflicht.

§ 9 Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gem. § 8 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort für Ansprüche aus Verträgen, für die diese AGB gelten, ist der Sitz von Enter-Print (Schwetzingen). Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz (Schwetzingen). Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
(2) Nebenabreden, Ergänzungen oder Abweichungen von diesen AGB oder des Vertrages, sowie Erklärungen im Rahmen des Vertragsverhältnisses, bedürfen für ihre Rechtsverbindlichkeit der Schriftform; auch der Verzicht auf die Schriftform unterliegt seinerseits dem Schriftformerfordernis.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirkung der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine solche wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht oder möglichst nahe kommt.

(Version 21. Juli 2016)

Quelle: www.eRecht24.de